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1. Angebot
1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen unserer Abnehmer oder Lieferanten
haben keine Wirksamkeit.
1.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sowie gefertigte Modelle sind nur annähernd, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenzuschlägen,
Zeichnungen, Modellen und Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Umfang der Lieferung
2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers.
2.2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verla -
dung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehr -
wertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach 10 Tagen mit
2% Skonto oder nach 30 Tagen netto per Überweisung zu begleichen.
Werden Wechsel vom Lieferer in Zahlung genommen, so ist die Haftung des
Lieferers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.3. Die Zurückhaltung und Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, die nicht rechtskräftig sind, ist nicht
statthaft.
4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten – verlängern sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen
Erfüllung seiner Verpflichtung verhindert ist, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird durch die gesamten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird
der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schaden ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung _ v.H., im ganzen aber höchstens
5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
mit der Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ v.H.
des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern.
4.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;
jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zu Einlösung sämtlicher, in
Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks sowie der Bezahlung von Akzeptanten -
wechseln des Lieferers durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch
wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo -
forderungen des Lieferers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt
im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen
derart, dass der Lieferer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in
jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den
Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu dem
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren z. Zt. der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue
Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehalts -
ware im Sinne dieser Bedingungen.
Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem
Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere
Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware aufgrund des Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur
berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung an
den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der
Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet,
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben.
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer -
gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
7. Haftung des Lieferers
Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt 9, 9.4 wie folgt:
8.1. Mängel sowie Falschlieferungen, Minderlieferungen und Mehrlieferungen sind
unverzüglich zu rügen.
8.2. Mängelrechte des Bestellers sind nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder
Nachlieferung beschränkt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die
Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den
Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
8.3. Die Lieferqualität richtet sich nach den festgelegten annehmbaren Qualitätsgrenz -
lagen AQL. Die Qualitätssicherung wird durchgeführt nach Verfahren und Tabelle
der DIN 40080. Abweichende Lieferqualitäten, als die vom Lieferer festgelegten,
müssen vorab schriftlich vereinbart werden.
8.4. Modelle werden ausschließlich nach Anweisung des Bestellers (Maße, Materialien,
Materialbeschaffenheit usw.) angefertigt, die der Lieferer nicht nachprüft.
8.5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig grober Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße oder vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungs -
arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung und Minderung sind
ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei
Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er einen wichtigen Grund für die
Ablehnung einer Teillieferung hat.
9.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Besteller zum Rücktritt berechtigt.
9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines
von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht
auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch den Lieferer.
9.5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Besteller, insbesondere
auf Kündigung und auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar
auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden
sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen
Erfüllungsgehilfen vorliegt.
10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 4 der
Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für
den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der
Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
Schaden ersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts besteht nicht.
Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Nachfrist vereinbart war.
11. Verletzung von Schutzrechten; Wirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
11.1. Bei Anfertigung auf Weisungen des Bestellers haftet dieser dem Lieferer für die
Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten
Dritter. Der Besteller stellt dem Lieferer von Ansprüchen, die sich im Zusammen -
hang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, frei und hat dem
Lieferer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
11.2.Falls Bestimmungen dieser ABG nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was
dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
12. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Amberg. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferer
zuständig ist.
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