Allgemeine Geschäftsbedingungen der IVT GmbH, Hirschau, Geschäftskunden

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IVT GmbH, Hirschau, Geschäftskunden (B2B)

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AVLB) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung für die Abwicklung aller Lieferungen von Waren der IVT GmbH (nachfolgend: „IVT“ oder „Wir“) und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs.1 BGB (nachfolgend: Kunde oder Besteller).


1. Geltungsbereich

1.1. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.2. Unsere AVBL werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

1.3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AVBL auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie gegenüber dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag wirksam einbezogen worden sind.


2. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss

2.1. Sämtliche unsere Angebote sind bis zu unserer Annahme nach Ziffer 2.3 dieser AVBL freibleibend.

2.2. Technische Angaben in Wort, Zahl, Zeichnung oder Bild, z. B. Gewicht, Abmessungen oder Leistungen unserer Produkte, in unserer Unternehmenskommunikation, insbesondere in Prospekten, Veröffentlichungen, Internetinhalten und Angeboten, sind nur Annäherungswerte. Insbesondere bleiben Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen vorbehalten.

2.3. Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller annehmen. Bei elektronischer Bestellung stellt unsere Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager (gemäß Incoterms 2010), ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrmengenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unserer Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Rechnungsbeträge für gelieferte Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen.

3.3. Alle Zahlungen sind so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag einem der IVT Konten gutgeschrieben sind und die IVT über das Guthaben verfügen kann. Für Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden gilt § 288 BGB.

3.4. Eine Aufrechnung durch den Kunden gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dasselbe gilt für den Fall der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

3.5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber.

3.6. Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.


4. Lieferfristen, Lieferung, Verzug

4.1. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für die IVT verbindlich. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträglich von den Parteien vereinbarte Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben bei der IVT sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden gegenüber der IVT voraus. Verstößt der Kunde gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

4.3. Die IVT ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder – sofern eine Holschuld vereinbart ist – dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.5.Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie, beispielsweise, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten.

4.6. Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin seitens des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig abgenommen, bestehen unsere gesetzlichen Ansprüche.

4.7. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde uns schriftlich und unter Aufnahme einer Ablehnungsandrohung auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens zwei Wochen zu liefern. Erst nach fruchtlosem Ablauf der schriftlich gesetzten Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Vereinbarung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe
der übrigen Bestimmungen dieser AVLB.

Bei Nichteinhaltung einer unverbindlichen Lieferfrist, ist der Kunde berechtigt, uns frühestens zwei, bei Waren, die nach Vorgaben des Kunden gefertigt werden, vier Wochen nach deren Ablauf schriftlich zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde durch erneutes Schreiben eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.


5.  Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand

5.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, Hirschau.

5.2. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (gemäß Incoterms 2010). Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit dem Verlassen des IVT Lagers auf den Kunden über.

5.3. Das Abladen der Lieferung ist in jedem Fall Aufgabe des Kunden. Es hat unverzüglich zu erfolgen. Abladen durch Transportpersonen oder mittels deren Hilfeleistungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden.

5.4. Eine Transportversicherung schließt die IVT nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden ab. Sämtliche hieraus resultierenden, üblicherweise entstehenden Kosten  trägt der Kunde.


6. Eigentumsvorbehalt, Versicherung

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten an dem Ort, an dem sie sich befindet, zu besichtigen. Sofern die IVT ihren Herausgabeanspruch nach Rücktritt von dem Vertrag geltend macht, gestattet der Kunde der IVT hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sie sich befinden. Weitergehende Ansprüche der IVT bleiben unberührt. 

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit die Ansprüche aus einem der vorgenannten Schadensfälle gegen die Versicherung in Höhe des Sicherungsinteresses der IVT an der Vorbehaltsware an uns ab. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, die nicht von der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung der IVT erfasst sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.4. Der Kunde ist unter Ausschluss des Rechts, Dritten Rechte (Sicherungseigentum, Pfandrechte) an der Vorbehaltsware einzuräumen, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden gegenüber der IVT. Der Kunde tritt uns hiermit bereits sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben an dem weiterveräußerten Gegenstand auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Kunde seine Forderung aus der Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferung (inkl. USt.) zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Kunde wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen indes vor, ist der Kunde verpflichtet, uns auf Nachfrage die abgetretenen Forderungen, deren Schuldner und alle zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

6.5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

6.6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Baut der Kunde die Vorbehaltsware aufgrund eines Werkvertrags in das Gebäude eines Dritten ein, tritt er seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Waren (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) an die IVT ab.

6.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über Pfändungen oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche sowie über Schäden an der Vorbehaltsware zu unterrichten. Bei Pfändungen hat der Kunde eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen.

6.8. Der Kunde ist verpflichtet, der IVT sämtliche Schäden und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) zu ersetzen, die ihr durch einen Verstoß des Kunden oder seiner Abnehmer gegen die in Ziffern 6.2 bis einschließlich 6.7 genannten Verpflichtungen entstehen. Hiervon sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die von Dritten an die IVT im Zuge der Rechtsverteidigung zu leisten sind.

6.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


7. Gewährleistung bei Mängeln 

7.1.Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Garantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich erklärt worden sind. 

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Eventuelle Prüfungs- und Abnahmekosten trägt der Kunde. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

7.3. Soweit ein Mangel der Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht im Fall des § 478 Abs. 4 BGB. In diesem Fall kann der Kunde nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.

7.4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind insoweit ausgeschlossen, als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes.

7.5. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstands. Dies gilt nicht in Fällen der von uns verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 479 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels beurteilen sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser AVLB.


8. Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden

8.1. Die IVT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Kunde Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend: Schadensersatz oder Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen.

8.2. Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche aber auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Eine Erstattung des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens ist auf höchstens € 500.000 begrenzt.

8.3. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder von uns ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen. Im Falle von Datenverlust haftet IVT nur, wenn der Kunde die Datenbestände regelmäßig, mindestens einmal täglich, nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverlust ist – mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens IVT - auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt. Im Übrigen ist für die Fälle des Datenverlusts eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. 

8.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Kunden.


9. Vertraulichkeit, Datenspeicherung

9.1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdende Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des jeweiligen Vertragspartners sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich aller nicht öffentlich bekannten Informationen über die andere Partei, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

9.2. Bestellerdaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert. Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung von dem Kunden erhaltenen Daten einem Kreditversicherer zum Zwecke des Abschlusses einer Kreditversicherung zu übermitteln..


10. Sonstiges

10.1. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

10.2. Erfolgt die Anfertigung der Ware auf Weisung des Kunden, haftet dieser der IVT dafür, dass die Vorgaben für die in Auftrag gegebenen Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt IVT von sämtlichen Ansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben und auf Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind, frei und ersetzt IVT sämtliche aus einer derartigen Verletzung der Rechte Dritter resultierender Schäden.

10.3. Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.

10.4. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind gleichfalls nur rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

10.5. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AVLB unwirksam sein oder werden, so soll dies weder die verbleibenden Inhalte dieser AVLB oder die Vertragsbeziehung zum Kunden berühren. Unwirksame Regelungen in Individualabreden mit den Kunden sollen ersetzt werden durch Regelungen, die wirksam sind und die dem Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen.

10.6. Diese AVLB können von der IVT jederzeit geändert werden.


11. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. In Ergänzung zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf – CISG) wird ausgeschlossen.

11.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Amberg. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.


Stand: November 2015

 

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